GEG 2020: Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

detaillierte Frage
Dieses FAQ bezieht sich auf §23 GEG 2020.
FAQ-Beitrag für: ZUB Helena
Dieses FAQ gilt für §23 GEG 2020

 

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(GEG 2020, §23)

Zitat:
  1. Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes) Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes) Absatz 1 und 2 nach Maßgaben der Absätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er
    1. in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
    2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Wohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden:

1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers (Anmerkung des Autors: Batterien und Akkumulatoren sind elektrochemische Energiespeicher) 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 0,7fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 30 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1, und [...]


Beispiel: Gebäudenutzfläche 100 m²; Anzahl beheizte Geschosse 2; Endenergiebedarf der Anlagentechnik 10.000 kWh/a; Installierte PV-Leistung 9 kWpeak; kein Speicher vorhanden.

150∙ 9 = 1350 kWh                                       Basiswert
0,03 ∙ 100 m² / 2 = 1,5 < 9 kWpeak                Anforderung für Abzug (0,7 ∙ Endenergie) erfüllt

daher

0,7 ∙ 10.000 = 7000                                       Abzug: 0,7 ∙ elektrische Endenergie
Abzug = 1350 + 7000 = 8350 kWh               Gesamtabzug

weitere Anforderung: Abzug höchstens 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes

26.000 kWh/a                                                Primärenergiebedarf Referenzgebäude
26.000 kWh ∙ 0,30 = 7.800 kWh

Gesamtabzug vom Jahres-Primärenergiebedarfs des bilanzierten Gebäudes 7.800 kWh.

2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 1,0fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 45 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1.

Beispiel: Gebäudenutzfläche 100 m²; Anzahl beheizte Geschosse 2; Endenergiebedarf der Anlagentechnik 10.000 kWh/a; Installierte PV-Leistung 9 kWpeak; elektrochemischer Speicher 9 kWh

9 kWh Speicher ≥ 9 kWhpeak                        Anforderung: Speicher ≥ Nennleistung - erfüllt
200∙ 9 = 1800 kWh                                       Basiswert
0,03 ∙ 100 m² / 2 = 1,5 < 9 kWpeak                Anforderung für Abzug (1,0 ∙ Endenergie) - erfüllt

daher

1,0 ∙ 10.000 = 10.000                                    Abzug: 1,0 ∙ elektrische Endenergie

Abzug = 1800 + 10.000 = 11.800 kWh         Gesamtabzug

weitere Anforderung: Abzug höchstens 45 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes

26.000 kWh/a                                                Primärenergiebedarf Referenzgebäude
26.000 kWh ∙ 0,45 = 11.700 kWh

Gesamtabzug vom Jahres-Primärenergiebedarfs des bilanzierten Gebäudes 11.700 kWh.

Der Gesamtabzug erfolgt vom Jahres-Primärenergiebedarf, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien ergibt.
 


3. Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden:

1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das 0,7fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 30 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt höchsten das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage und


Beispiel: Gebäudenutzfläche 1000 m²; Anzahl beheizte Geschosse 2; Endenergiebedarf der Anlagentechnik 100.000 kWh/a; Installierte PV-Leistung 15 kWpeak; kein Speicher

150∙ 15 = 2250 kWh                                     Basiswert
0,01 ∙ 1000 m² = 10 < 15 kWpeak                 Anforderung für Abzug (0,7 ∙ Endenergie) - erfüllt

daher

0,7 ∙ 100.000 = 70.000                                  Abzug: 0,7 ∙ elektrische Endenergie

Abzug = 2250 + 70.000 = 72.250 kWh         Gesamtabzug

weitere Anforderung: Abzug höchstens 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes

110.000 kWh/a                                              Primärenergiebedarf Referenzgebäude
110.000 kWh ∙ 0,30 = 33.000 kWh

Zusatz-Anforderung: 1,8fache des endenergetischen Jahresertrags der Anlage.

Jahres-Ertrag der PV-Anlage 12.500 kWh

12.500 ∙ 1,8 = 22.500 kWh

Gesamtabzug vom Jahres-Primärenergiebedarfs des bilanzierten Gebäudes 22.500 kWh.

Der Gesamtabzug erfolgt vom Jahres-Primärenergiebedarf, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien ergibt.

2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 45 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleichzeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage.

Beispiel: Gebäudenutzfläche 1000 m²; Anzahl beheizte Geschosse 2; Endenergiebedarf der Anlagentechnik 100.000 kWh/a; Installierte PV-Leistung 15 kWpeak; 16 kWh elektrochemischer Speicher.

200 ∙ 15 = 3.000 kWh                                    Basiswert
0,01 ∙ 1.000 m² = 10 < 15 kWpeak                 Anforderung für Abzug (1,0 ∙ Endenergie) - erfüllt

daher

1,0 ∙ 100.000 = 100.000                                Abzug: 1,0 ∙ elektrische Endenergie

Abzug = 3.000 + 100.000 = 103.000 kWh   Zwischenergebnis

weitere Anforderung: Abzug höchstens 45 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes

110.000 kWh/a                                              Primärenergiebedarf Referenzgebäude

110.000 kWh ∙ 0,45 = 49.500 kWh               Zwischenergebnis

Zusatz-Anforderung: 1,8fache des endenergetischen Jahresertrags der Anlage.
Jahres-Ertrag der PV-Anlage 12.500 kWh

12.500 ∙ 1,8 = 22.500 kWh                           Ergebnis

Gesamtabzug vom Jahres-Primärenergiebedarfs des bilanzierten Gebäudes 22.500 kWh.
Der Gesamtabzug erfolgt vom Jahres-Primärenergiebedarf, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien ergibt.

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