GEG - Neuerungen in ZUB Helena

detaillierte Frage
Hinweise zu Änderungen in ZUB Helena für die Berechnung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Dieses FAQ wird regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Wir werden die Änderungen unter Angabe eines Datums kenntlich machen.
FAQ-Beitrag für: ZUB Helena

1. Berechnungsverfahren

  • Neu ist die Berechnung nach GEG 2020.
  • Berechnung für EnEV 2007 ist entfallen.
  • Bei "Art der des GEG-Nachweises" wurden die Nachweisarten textlich angepasst.
  • Beim Verfahren „Erweiterung oder Ausbau (GEG §51)“ wird nur der bauliche Wärmeschutz (HT‘ bzw. mittl. U-Werte) berücksichtigt, d.h. Berechnung wie beim Bauteilnachweis ohne Anlagentechnik etc..
Energieträger / Primärenergiefaktoren

  • Es gibt 2 neue Spalten für Emissionsfaktoren (CO2-Äquivalent)
  • Emissionsfaktor ist bei KWK ggf. durch den Anwender anpassbar
  • Es sind 5 neue Energieträger verfügbar: für Biomasse, fossiles Gas und Biogas in KWK, Abwärme
    • pro fP-Wert gibt es einen neuen Energieträger
    • auch die Berechnung mit gemischtem Bezug von Energieträgern (z.B. fossiles Erdgas mit Biogas-Beimischung) ist vorgesehen, dies wird beim fP-Wert und den Emissionsfaktoren entsprechend berücksichtigt.

Globale Daten

  • Standardmäßig werden nur noch die offiziellen Treibhausgasemissionen nach GEG ausgerechnet.
    •  Wenn eigene Emissionswerte zusätzlich berechnet werden sollen, kann dies durch Aktivieren der Checkbox "Zusätzliche Berechnung der Emmissionen mit eigenen Kennwerten" (oberhalb der Tabelle) durchgeführt werden.
    • Die Ausgabe erfolgt in diesem Fall bei Weitere Berechnungen / Ökologie.
    • Im Variantenvergleich (bzw. in den  Variantenergebnissen) wird nur noch CO2, nicht mehr NOx angezeigt.

2. Bautechnik
Es gibt im GEG keine gesonderten Randbedingungen mehr für die Berechnung im Bestand. Diese betrifft:
  • Fenster: Rahmenabminderung FF=0,6 entfällt
  • Erhöhter Luftwechsel n = 1,0-1 (entfällt nur bei 4108-6)
  • Wärmebrückenkorrekturwert  ∆UWB=0,15 W/(m²K) (entfällt nur bei 4108-6)
Bautechnik für 18599
  • Die meisten Angaben zu mech. Lüftung werden nun nicht mehr in der Bautechnik (in der entsprechenden Zone) eingegeben, sondern in der Anlagentechnik.
    • Dadurch wird die Eingabe optimiert, jedoch ist beim Einlesen alter Projekte eine Konvertierung erforderlich.
    • Diese kann, wenn unterschiedliche Kennwerte für die Zonen angegeben wurden, nicht 1:1 konvertiert werden. In diesen Fällen wird eine Log-Datei erzeugt und ein Hinweis angezeigt.
  • Fx-Werte wurden geändert:
    • Daher u.U. andere Ergebnisse gegenüber EnEV 2014 (bzw. EnEV-Verschärfung 2016).
    • R-Werte für unteren Gebäudeabschluss sind nicht mehr erforderlich.

  • Berücksichtigung gekühlter Gebäude (Neubau) wird vereinfacht, d.h. ohne detaillierte Erfassung angrenzender Räume. In diesen Fällen werden versch. Typen angrenzender Räume (Keller, Dach, sonstige) zur Auswahl stehen.
    • Dies ist jedoch noch nicht umgesetzt, da die Schnittstelle zum Kernel noch fehlt.
3. Anlagentechnik


Strom aus erneuerbaren Energien
  • nach GEG §23 Abs. (2) und (3) erfolgt in bestimmten Fällen eine vereinfachte Berechnung über die Nennleistung. In diesem Fall findet nur eine auch Verrechnung mit dem Primärenergiebedarf statt, nicht mit dem Endenergiebedarf.
  • Ansonsten nach GEG §23 Abs. (49 die bisherige monatliche Verrechnung der Stromerträge. Dann auch Verrechnung mit dem Endenergiebedarf.
  • In ZUB Helena ist das umschaltbar, es kommt aber ggf. ein Hinweis, falls ein von den abweichendes Verfahren gewählt wurde.

Strom aus Photovoltaik-Anlagen
  • Beim Verfahren über die Nennleistung wird die Peakleistung ohne Degradation verwendet. Beim Monatsverfahren die mittlere Peakleistung mit Degradation.
  • Optional kann ein Batteriespeicher berücksichtigt werden.


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Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie
  • Diese Programmfunktion ist von Weitere Berechnungen in die Anlagentechnik verlegt (auch bei EnEV 2016).
  • Neu: Berücksichtigung von erneuerbarem Strom.
  • Es gibt keine Nachweispflichten mehr. Aber Voraussetzungen nach GEG. Dafür muss weiterhin ein Schalter gesetzt werden.
  • Bei Sanierung öffentlicher Gebäude sind nicht alle Maßnahmen möglich (siehe GEG §52 f.).
  • Beim Neubau öffentlicher Gebäude gibt es keine besonderen Anforderungen mehr.
Anlagentechnik 18599
  • Auch einfache Lüftungssysteme sind jetzt in der Anlagentechnik zu erfassen.



Hinweis: Dieses FAQ wird regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Wir werden die Änderungen unter Angabe eines Datums kenntlich machen.


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ZUB | Wilhelm Liese