Wichtige Informationen zum GEG

detaillierte Frage
Fragen und Antworten zum Update von ZUB Helena zum GebäudeEnergieGesetz (GEG)
Hinweis: Dieser FAQ-Beitrag wird regelmäßig aktualisiert!
FAQ-Beitrag für: ZUB Helena
Aktuelle Informationen zum GEG
Aktuell arbeiten wir bei ZUB Systems mit Hochdruck an der Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das zum 1.November 2020 in Kraft tritt.

Das Wichtigste vorab: Es wird rechtzeitig zum Inkrafttreten des GEG eine aktuelle Version von ZUB Helena geben, die die Berechnung auch nach GEG ermöglicht. Diese Version wird für alle Kunden mit laufenden Update-Service ohne zusätzliche Kosten verfügbar sein.

Hier einige Antworten zu den wichtigsten Fragen:

Was ist neu beim GEG?
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen finden Sie unter: https://oekozentrum.nrw/geg

Wie ist der Zeitplan bei ZUB Systems?

Die wichtigste Änderung ist die Umstellung auf die Neufassung der Norm DIN V 18599:2018. Wir werden auch künftig den bewährten 18599-Rechenkern des Fraunhofer IBP verwenden. Wir arbeiten gemeinsam mit dem Team des IBP und den Kollegen der 18599 Gütegemeinschaft an einer validen Umsetzung des neuen Rechenwerks.
Ziel ist, bis zum Inkrafttreten die bisherigen Validierungsbeispiele der 18599 Gütegemeinschaft auch mit der neuen Norm erfolgreich und mit einheitlichen Ergebnissen berechnen zu können. Bei diesem Projekt sind wir aktuell (Stand: Ende September) schon sehr weit fortgeschritten. Dieses Ziel kann deshalb mit großer Sicherheit rechtzeitig erreicht werden.
Die bisher möglichen Berechnungen stehen somit alle zum Inkrafttreten zur Verfügung.
In der 2018er Version der DIN V 18599 wurden auch neue Verfahren umgesetzt. Diese werden zeitnah vor oder nach Inkrafttreten des GEG umgesetzt, der Zeitpunkt hängt auch von der Verfügbarkeit im Rechenkern ab. Das betrifft u.a.:
  • vereinfachte Berechnung von angrenzenden Räumen auch im Kühlfall
  • Einzelöfen (auch mit Wassertaschen) und Wohnungsstationen
  • Teillüftung mit Wohnungslüftungsanlagen
  • Brennstoffzellen und Standardwerte für sonstige KWK
Weitere wichtige Änderungen im GEG betreffen Primärenergiefaktoren, Energieträger, Treibhausgasemissionen, Nutzung erneuerbarer Energien für Wärme und zur Erzeugung von Strom. Diese Neuerungen haben wir in ZUB Helena bereits weitgehend umgesetzt.


Ab wann können die Anwender mit ZUB Helena schon vorab auch nach GEG rechnen?
Es ist noch nicht abschließend sicher, ob wir bereits vor Inkrafttreten des GEG eine Beta-Version für unsere Kunden bereitstellen können. Dies hängt auch von den anderen Beteiligten ab. Wir streben in jedem Falle an, eine Vorabversion zeitnah zur Verfügung zu stellen, die - dann allerdings unverbindlich und mit dem Risiko späterer Änderungen - ein Kennenlernen der neuen Verfahren und Oberfläche ermöglicht.

Gibt es Tutorials zu den Änderungen?

Es wird mit Verfügbarkeit des GEG auch ein online verfügbares Tutorial mit einer Einführung in die Änderungen aus Anwendersicht geben. Auch die Hilfe zum Programm mit der Infobox wird dann die wesentlichen Änderungen bereits dokumentieren. Wir werden dann auch aktualisierte Beispielprojekte bereitstellen.

Was ist mit dem neuen Energieausweis?

Lt. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) können aus rechtlichen Gründen erst zum Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 Entwürfe des neuen Energieausweises und der Bekanntmachungen der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme im Bestand und zu Energieverbrauchsausweisen veröffentlicht werden. Auch die XML-Schnittstelle für das Kontrollsystem beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) wird erst dann bereitgestellt. Es wird daher zum 1. November noch keine neue Druckapplikation geben, die Energieausweise nach GEG erstellen kann.  Eine erste Version soll lt. BBSR zum Jahresende bereitstehen. Diese werden wir dann umgehend in ZUB Helena umsetzen.

Die Praxis der Energieausweiserstellung sieht das BBSR in den ersten Monaten so:
  • Für Bauanträge im Neubau muss bei der Bauantragsstellung nur die Berechnung nach GEG vorgelegt werden. Ein Energieausweis ist erst nach Fertigstellung des Gebäudes auszustellen.
  • Für Energieausweise im Bestand gilt die Übergangsvorschrift nach GEG §112 Abs. 2, nach der bis zum 1.5.2021 Energieausweise noch nach EnEV 2014 auszustellen sind.
Es wurde zugesagt, dass es zu diesen Punkten noch eine offizielle Verlautbarung des Ministeriums oder des BBSR veröffentlicht werden soll. Wir werden Sie darüber informieren.

Was ist den KfW-Programmen?
Die bestehenden KfW-Förderprogramme bleiben bis auf Weiteres auch nach dem 1.11. 2020 in Kraft. Das bedeutet, dass im Standardfall weiterhin die Berechnung nach EnEV und nicht nach GEG erfolgen soll. Es wird lt. Aussage der KfW aber rechtzeitig eine Übergangsregelung veröffentlicht, dass ab Inkrafttreten des GEG auch damit eine Berechnung für die KfW durchgeführt werden kann.

Eventuelle Probleme sieht man bei der KfW mit dem automatisierten Prüftool für die Onlinebestätigung, da dieses dann weiter auf den EnEV-Ergebnissen basiert. Nach unserer Einschätzung werden sich bei Berechnung von Wohngebäuden nach DIN V 4108-6 / 4701-10 im Regelfall keine größeren Änderungen in den Ergebnissen ergeben.

Die KfW plant (nach derzeitiger Aussage) im 1. Quartal 2021 ihre Förderprogramme zu überarbeiten, und dann auf die Berechnung nach GEG umzustellen. Dies wird dann vermutlich im Zusammenhang mit der geplanten Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) geschehen.


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Hinweis: Diese Informationen werden von der ZUB Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.

ZUB | Wilhelm Liese