Am 24.02.2026 wurden Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Nach den vorliegenden Unterlagen soll das bisherige „Heizungsgesetz“ in seiner bisherigen Form durch ein neues, technologieoffeneres Regelwerk ersetzt werden. Wichtig ist dabei: Derzeit handelt es sich um Eckpunkte, FAQ und ein Infopapier — noch nicht um den final verabschiedeten Gesetzestext. Das neue Gesetz soll nach den vorliegenden Unterlagen vor dem 01.07.2026 in Kraft treten.
Was nach den vorliegenden Unterlagen vorgesehen ist
Für den Gebäudebestand ist insbesondere vorgesehen, dass die bisherige pauschale 65%-Vorgabe für die Wärmeversorgung entfällt. Zudem sollen die mit der GEG-Novelle 2023 eingeführten kleinteiligen Regelungen zum Heizungstausch gestrichen werden. Das neue GMG wird in den Unterlagen als technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher beschrieben.
Beim Heizungstausch soll die Entscheidung über die künftige Heizungsart wieder stärker bei den Eigentümern liegen. Genannt werden ein technologieoffener Katalog möglicher Heizungsoptionen sowie weiterhin Wärmepumpe, Fernwärme, hybride Systeme, Biomasse sowie auch Gas- und Ölheizungen. Für neue Öl- und Gasheizungen ist nach den Eckpunkten allerdings vorgesehen, dass diese ab dem 01.01.2029 einen steigenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen müssen. Diese stufenweise Regelung wird als „Bio-Treppe“ bezeichnet und soll 2029 mit 10 % beginnen; der weitere Anstieg bis 2040 soll gesetzlich in drei Schritten festgelegt werden.
Zusätzlich ist eine moderate Grüngas- und Grünölquote vorgesehen. Diese soll ab 2028 bei den Inverkehrbringern ansetzen, zunächst mit bis zu 1 % starten und auf die Bio-Treppe angerechnet werden. Laut den Unterlagen soll damit bis 2030 ein zusätzlicher Beitrag zur Treibhausgasminderung erreicht werden.
Auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll nach den vorliegenden Papieren weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Die Finanzierung der BEG soll demnach bis mindestens 2029 sichergestellt werden.
Weitere angekündigte Punkte
Neben dem Heizungstausch betreffen die angekündigten Änderungen auch die kommunale Wärmeplanung, die Fernwärme und die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD). Für kleine Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern sind deutliche Vereinfachungen bei der Wärmeplanung vorgesehen. Zudem sollen Wärmenetze weiter gestärkt sowie Verbraucherschutz und Preistransparenz im Bereich Fernwärme verbessert werden.
Zur EPBD-Umsetzung wird in den Unterlagen ausgeführt, dass die Vorgaben 1:1 umgesetzt werden sollen und für den Wohngebäudebestand keine neuen gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen ausgelöst werden sollen. Für Neubauten verweisen die Unterlagen auf die europäischen Vorgaben zu Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Nichtwohngebäude und ab 2030 für alle neuen Gebäude.
Einordnung für die Praxis
Für Eigentümer, Planer, Energieberater und Softwareanwender bedeutet das vor allem: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Heizungstausch, Modernisierung und Nachweisführung bleiben in Bewegung. Gerade deshalb ist es wichtig, angekündigte Änderungen sauber von bereits geltendem Recht zu trennen und erst auf Basis des verbindlichen Gesetzestextes abschließend zu bewerten. Die vorliegenden Unterlagen geben bereits eine klare politische Richtung vor, ersetzen aber noch nicht die spätere gesetzliche Fassung.
Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren eng und werden die relevanten gesetzlichen Neuerungen nach offizieller Verabschiedung auf Basis des finalen Gesetzestextes in unsere Software integrieren.
Quellenhinweis
Quellen / Stand: Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz, FAQ – Fragen und Antworten zur neuen Heizungspolitik und Gebäudeeffizienz sowie Infopapier Gebäudemodernisierungsgesetz, jeweils Stand 24.02.2026. Maßgeblich bleibt der spätere verbindliche Gesetzestext.
Was nach den vorliegenden Unterlagen vorgesehen ist
Für den Gebäudebestand ist insbesondere vorgesehen, dass die bisherige pauschale 65%-Vorgabe für die Wärmeversorgung entfällt. Zudem sollen die mit der GEG-Novelle 2023 eingeführten kleinteiligen Regelungen zum Heizungstausch gestrichen werden. Das neue GMG wird in den Unterlagen als technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher beschrieben.
Beim Heizungstausch soll die Entscheidung über die künftige Heizungsart wieder stärker bei den Eigentümern liegen. Genannt werden ein technologieoffener Katalog möglicher Heizungsoptionen sowie weiterhin Wärmepumpe, Fernwärme, hybride Systeme, Biomasse sowie auch Gas- und Ölheizungen. Für neue Öl- und Gasheizungen ist nach den Eckpunkten allerdings vorgesehen, dass diese ab dem 01.01.2029 einen steigenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen müssen. Diese stufenweise Regelung wird als „Bio-Treppe“ bezeichnet und soll 2029 mit 10 % beginnen; der weitere Anstieg bis 2040 soll gesetzlich in drei Schritten festgelegt werden.
Zusätzlich ist eine moderate Grüngas- und Grünölquote vorgesehen. Diese soll ab 2028 bei den Inverkehrbringern ansetzen, zunächst mit bis zu 1 % starten und auf die Bio-Treppe angerechnet werden. Laut den Unterlagen soll damit bis 2030 ein zusätzlicher Beitrag zur Treibhausgasminderung erreicht werden.
Auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll nach den vorliegenden Papieren weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Die Finanzierung der BEG soll demnach bis mindestens 2029 sichergestellt werden.
Weitere angekündigte Punkte
Neben dem Heizungstausch betreffen die angekündigten Änderungen auch die kommunale Wärmeplanung, die Fernwärme und die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD). Für kleine Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern sind deutliche Vereinfachungen bei der Wärmeplanung vorgesehen. Zudem sollen Wärmenetze weiter gestärkt sowie Verbraucherschutz und Preistransparenz im Bereich Fernwärme verbessert werden.
Zur EPBD-Umsetzung wird in den Unterlagen ausgeführt, dass die Vorgaben 1:1 umgesetzt werden sollen und für den Wohngebäudebestand keine neuen gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen ausgelöst werden sollen. Für Neubauten verweisen die Unterlagen auf die europäischen Vorgaben zu Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Nichtwohngebäude und ab 2030 für alle neuen Gebäude.
Einordnung für die Praxis
Für Eigentümer, Planer, Energieberater und Softwareanwender bedeutet das vor allem: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Heizungstausch, Modernisierung und Nachweisführung bleiben in Bewegung. Gerade deshalb ist es wichtig, angekündigte Änderungen sauber von bereits geltendem Recht zu trennen und erst auf Basis des verbindlichen Gesetzestextes abschließend zu bewerten. Die vorliegenden Unterlagen geben bereits eine klare politische Richtung vor, ersetzen aber noch nicht die spätere gesetzliche Fassung.
Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren eng und werden die relevanten gesetzlichen Neuerungen nach offizieller Verabschiedung auf Basis des finalen Gesetzestextes in unsere Software integrieren.
Quellenhinweis
Quellen / Stand: Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz, FAQ – Fragen und Antworten zur neuen Heizungspolitik und Gebäudeeffizienz sowie Infopapier Gebäudemodernisierungsgesetz, jeweils Stand 24.02.2026. Maßgeblich bleibt der spätere verbindliche Gesetzestext.