Sind die Auslegungsstaffeln des DIBt rechtsverbindlich?

Frage:

Welche Außenwirkung oder gar Rechtsverbindlichkeit entfalten die Stellungnahmen von Experten (-gruppen) zu Auslegungsfragen der EnEV?
Wie ist die "rechtliche Bindewirkung" der vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) veröffentlichten "Auslegungen zur Energieeinsparverordnung“ zu beurteilen?
 

Hintergrund:

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Berlin veröffentlicht in regelmäßigen Abständen "Auslegungen zur Energieeinsparverordnung“ (Staffel 1-22). In diesen Auslegungsstaffeln sind konkretisierende Auslegungen zur Anwendung der EnEV enthalten. Diese Konkretisierungen fließen unmittelbar auch in unsere Energieberater-Software ZUB-HELENA® ein.

Aus diesem Grund wird nachfolgend die "rechtliche Bindewirkung" der "Auslegungen zur Energieeinsparverordnung" skizziert.
 

Exkurs:

Grundsätzlich können die Stellungnahmen von Experten- oder Normengremien keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Dennoch sind diese sachverständigen Stellungnahmen wichtig zur Konkretisierung der oftmals unbestimmten Rechtsbegriffe oder zur (bau-) praktischen Auslegung der EnEV.

Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz hat eine Auslegungsgruppe zur EnEV eingerichtet, die inzwischen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Berlin, etliche Auslegungen zur Energieeinsparverordnung veröffentlicht. Diese Arbeitsgruppe besteht sowohl aus Vertretern des BMVBS (Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung), der Obersten Bauaufsichtbehörden der Länder sowie aus Sachverständigen der DIBt.
Die Arbeitsergebnisse dienen zur "möglichst einheitlichen Anwendung der Energieeinsparverordnung" der Verwaltung. Dadurch soll die Rechtssicherheit und Rechtseinheit beim Vollzug der EnEV gewahrt werden. 

Die Entwürfe der Arbeitsgruppe EnEV werden dann in der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz beraten und beschlossen. Der Verordnungsgeber und die Vollzugsbehörden der Länder verständigen sich auf eine einheitliche Auslegung. Diese an die Vollzugsbehörden gerichtete Konkretisierung der EnEV entfaltet demnach nur eine indirekte Wirkung für den Fachplaner.

Die Auslegungsstaffeln entfalten eine gehobene Außenwirkung für den Aussteller eines öffentlich-rechtlichen Nachweises, weil die Vollzugsbehörden der Länder sich nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz der öffentlichen Verwaltung an die Auslegungsstaffeln binden. Sollten Sie Ihrem öffentlich-rechtlichen Nachweis eine davon abweichende Auslegung zugrunde legen, so müssen Sie dies als Einzelfallentscheidung innerhalb der Verwaltung durchsetzen ggf. auf dem Klageweg.

Im Ergebnis haben die Auslegungsstaffeln durch ihre gehobene Außenwirkung eine wesentliche (bau-) praktische Bedeutung und sind für die öffentliche Verwaltung der Maßstab für einen "einwandfreien EnEV-Nachweis".

Das könnte Sie auch interessieren:
Anwendbarkeit der Auslegungen der Auslegungststaffeln 1-10 auf die EnEV2009

Hinweis:
Diese Informationen werden von der ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.

zub | martin blaschke