1. GEG 2024
Das GEG 2024 wurde am 19.10.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 1.1.2024 in Kraft.
Im veröffentlichten Text steht bisher nur der Gesetzestext der Änderungen am bisherigen Gesetz. Eine Lesefassung des neuen GEG in der vollständigen, dann gültigen Fassung ist noch nicht veröffentlicht. Das ist aber nach unseren Informationen geplant.
Wesentliche Änderung ist die Neugestaltung der Anforderungen an neue Heizungsanlagen (auch bei Ersatz im Bestand) in den neuen §71 und §71p. Hier sind 65% der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien Pflicht.
Eine Übersicht über die Änderungen finden Sie über diesen Link (Informationsseite des ÖkoZentrum NRW).
Zu den Erfüllungsoptionen gehören Wärmenetze, Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie sowie -mit verschärften Anforderungen- auch Stromdirektheizungen.
Zum 1.1.2024 gilt diese Pflicht zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Neubauten in Baulücken und in Bestandsgebäuden gelten die Regelungen erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, oder die Frist dafür abgelaufen ist (in Kommunen ab 100.000 Einwohnern ab 1.7.2026 und in kleineren Kommunen ab 1.7.2028).
2. Nachweisführung
Bei vielen einfachen Erfüllungsmöglichkeiten (etwa 100% Deckung durch Wärmepumpe, auch mit integriertem Heizstab) ist kein rechnerischer Nachweis erforderlich.
In komplexeren Fällen und bei Maßnahmenkombinationen ist ein rechnerischer Nachweis erforderlich. Dazu wird derzeit mit Hochdruck das Beiblatt 2 zur DIN V 18599 (Ausgabe 2018) erarbeitet.
Eine Verabschiedung im Normenausschuss ist nach der uns bekannten Terminplanung Mitte Januar vorgesehen. Geplant ist eine Veröffentlichung durch den Beuth-Verlag im 1. Halbjahr 2024. Zum 1.1.2024 wird das Beiblatt daher definitiv noch nicht veröffentlicht sein.
3. Energieausweis
Des Weiteren wird es Änderungen zum Energieausweis geben. Dazu erwarten wir eine neue Version der Energieausweis-Druckapplikation, die noch in der Woche vor Weihnachten verfügbar sein soll. Darüber hinaus wird es auch Änderungen beim XML-Format des Kontrollsystems geben.
4. Förderprogramme
Es wird aktuell an der Neugestaltung der Förderprogramme für Effizienzhäuser/-gebäude gearbeitet. Dies befindet sich in der Abstimmung zwischen KfW und den beteiligten Ministerien (vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage). Wann mit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger gerechnet werden kann, können wir derzeit nicht sagen. Auf Nachfrage wurde von den entsprechenden Stellen noch keine Auskunft gegeben.
Auch die Anforderungen an die EE-Klasse sollen neugestaltet werden, soweit möglich in Anlehnung an die Neufassung im GEG. Es wird aber sicher Abweichungen geben (z.B. keine Förderung von Stromdirektheizungen)
5. Umsetzung in ZUB Helena
ZUB Helena wird in den einfachen Fällen, soweit möglich, aus der erfassten Gebäudetechnik die Einhaltung der Anforderungen selbst erkennen und in der Ausgabe dokumentieren.
Für die komplexeren Fälle ist dies ebenfalls geplant, sobald das Beiblatt 2 vorliegt und dann umgesetzt werden kann.
Für ZUB Helena planen wir in der Woche vor Weihnachten noch einen neuen Release mit der Umsetzung des GEG 2024. Die Umsetzung umfasst die Bereiche, für die schon normungs- und verordnungstechnische Details bekannt sind. Die finale Umsetzung kann dann erst Anfang des nächsten Jahres erfolgen, etwa zum rechnerischen Nachweis nach dem neuen Beiblatt 2.
Diese Informationen sind unverbindlich und ohne Gewähr. Diese Darstellung versucht in aller Kürze über die wesentlichen Punkte zu informieren, und kann daher nur unvollständig sein.
Hinweis: Diese Informationen werden von der ZUB Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.
ZUB Systems
Das GEG 2024 wurde am 19.10.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 1.1.2024 in Kraft.
Im veröffentlichten Text steht bisher nur der Gesetzestext der Änderungen am bisherigen Gesetz. Eine Lesefassung des neuen GEG in der vollständigen, dann gültigen Fassung ist noch nicht veröffentlicht. Das ist aber nach unseren Informationen geplant.
Wesentliche Änderung ist die Neugestaltung der Anforderungen an neue Heizungsanlagen (auch bei Ersatz im Bestand) in den neuen §71 und §71p. Hier sind 65% der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien Pflicht.
Eine Übersicht über die Änderungen finden Sie über diesen Link (Informationsseite des ÖkoZentrum NRW).
Zu den Erfüllungsoptionen gehören Wärmenetze, Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie sowie -mit verschärften Anforderungen- auch Stromdirektheizungen.
Zum 1.1.2024 gilt diese Pflicht zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Neubauten in Baulücken und in Bestandsgebäuden gelten die Regelungen erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, oder die Frist dafür abgelaufen ist (in Kommunen ab 100.000 Einwohnern ab 1.7.2026 und in kleineren Kommunen ab 1.7.2028).
2. Nachweisführung
Bei vielen einfachen Erfüllungsmöglichkeiten (etwa 100% Deckung durch Wärmepumpe, auch mit integriertem Heizstab) ist kein rechnerischer Nachweis erforderlich.
In komplexeren Fällen und bei Maßnahmenkombinationen ist ein rechnerischer Nachweis erforderlich. Dazu wird derzeit mit Hochdruck das Beiblatt 2 zur DIN V 18599 (Ausgabe 2018) erarbeitet.
Eine Verabschiedung im Normenausschuss ist nach der uns bekannten Terminplanung Mitte Januar vorgesehen. Geplant ist eine Veröffentlichung durch den Beuth-Verlag im 1. Halbjahr 2024. Zum 1.1.2024 wird das Beiblatt daher definitiv noch nicht veröffentlicht sein.
3. Energieausweis
Des Weiteren wird es Änderungen zum Energieausweis geben. Dazu erwarten wir eine neue Version der Energieausweis-Druckapplikation, die noch in der Woche vor Weihnachten verfügbar sein soll. Darüber hinaus wird es auch Änderungen beim XML-Format des Kontrollsystems geben.
4. Förderprogramme
Es wird aktuell an der Neugestaltung der Förderprogramme für Effizienzhäuser/-gebäude gearbeitet. Dies befindet sich in der Abstimmung zwischen KfW und den beteiligten Ministerien (vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage). Wann mit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger gerechnet werden kann, können wir derzeit nicht sagen. Auf Nachfrage wurde von den entsprechenden Stellen noch keine Auskunft gegeben.
Auch die Anforderungen an die EE-Klasse sollen neugestaltet werden, soweit möglich in Anlehnung an die Neufassung im GEG. Es wird aber sicher Abweichungen geben (z.B. keine Förderung von Stromdirektheizungen)
5. Umsetzung in ZUB Helena
ZUB Helena wird in den einfachen Fällen, soweit möglich, aus der erfassten Gebäudetechnik die Einhaltung der Anforderungen selbst erkennen und in der Ausgabe dokumentieren.
Für die komplexeren Fälle ist dies ebenfalls geplant, sobald das Beiblatt 2 vorliegt und dann umgesetzt werden kann.
Für ZUB Helena planen wir in der Woche vor Weihnachten noch einen neuen Release mit der Umsetzung des GEG 2024. Die Umsetzung umfasst die Bereiche, für die schon normungs- und verordnungstechnische Details bekannt sind. Die finale Umsetzung kann dann erst Anfang des nächsten Jahres erfolgen, etwa zum rechnerischen Nachweis nach dem neuen Beiblatt 2.
Diese Informationen sind unverbindlich und ohne Gewähr. Diese Darstellung versucht in aller Kürze über die wesentlichen Punkte zu informieren, und kann daher nur unvollständig sein.
Hinweis: Diese Informationen werden von der ZUB Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.
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