Abweichende Nutzung - die Wunderwaffe der EnEV: Nutzungsprofil 17

Bei abweichender Nutzung lässt Anlage 2, Nr. 2.2.2 der EnEV 2014 zwei alternative Vorgehensweisen zu:
  1. Die Nutzung 17 (Sonstige Aufenthaltsräume) der Tabelle 5 in DIN V 18599-10:2011-12

    oder
     
  2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10:2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

Hinweis: Bei der Herleitung des Nutzungsprofils für die individuelle Nutzung sind die gewählten Angaben zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür das Nutzungsprofil 17 nach DIN V 18599-2011-12 zu wählen.

Die jeweils einem Nutzungsprofil nach DIN V 18599-10 zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen nicht vom Anwender im Einzelfall abgeändert werden. Eine individuelle Abwandlung von Nutzungrandbedingungen für ein Nutzungsprofil ist grundsätzlich unzuläassig. Die Öffnungsregeleung in Fußnote a der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12, nach der Änderungen eine Profils augrund eines Nutzungskonzepts eines Gebäudes sinnvoll sein kann, bleibt unberührt. Das Entwerfen eines individuellen Nutzungsprofils ist nur dann zulässig, wenn die konkrete Nutzung nicht einer der Nutzungen der Tabelle 5 zugeordnet werden kann.

Praxis:
Sollten Ihnen die 41 Nutzungsprofile der DIN V 18599-10:2011-12 nicht ausreichen, um die Nutzung einer Zone hinreichend bestimmen zu können, so dürfen Sie die Nutzungsart 17 (Sonstige Aufenthaltsräume) gemäß Anlage 2, Nr. 2.2.2 der EnEV 2014 anwenden.
Alternativ dazu lässt die EnEV die Herleitung eines individuellen Nutzungsprofils analog zum Verfahren in Anhang A der DIN V 18599-10:2007-02 zu. Die Hürde ist in der Praxis bei einem begrenzten Bugdet und knapper Zeitvorgabe praktisch unüberwindlich. Sie müssten im Rahmen Ihrer Projektbearbeitung ein Forschungsprojekt stemmen, das für alle vergleichbaren Nutzungen - Ihr Projekt ist wohl selten, aber nicht einmalig -  jeweils die mittleren, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartenden Betriebsbedingungen abbildet "unter Anwendung des gesicherten allgemeinen Wissensstandes".

Bitte bedenken Sie auch den Umstand, dass ihr Nachweis / Energieausweis u. U. die Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen von Käufern oder Mietern ist und somit regelmäßig eine drittschützende Wirkung entfaltet!

Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion einer raumlufttechnischen Anlage für Zonen der Nutzungsarten 17 werden nur zu 50 % dem Referenzgebäude angerechnet (nach Anlage 2, Tabelle 1, Zeile 7). Somit müssen Sie 50 % des Primärenergiebedarfs für Kühlung energetisch kompensieren, um die Anforderungen der EnEV 2009 einzuhalten.


Hinweis:
Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen  (z. B. Nutzungs- und Betriebszeiten, Raum-Solltemperaturen, etc...) für ein Standardnutzungsprofil ist unzulässig.

Ausnahme:
Für die Nutzungen "Einzelhandel / Kaufhaus" (Nutzungsprofil 6 und 7) darf im Einzelfall die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke in den Berechnungen angesetzt werden (siehe EnEV 2014, Anlage 2, Absatz 2.1.3).

Praxis:  Also lassen Sie sich bitte als Fachplaner nicht dazu hinreißen, die Nutzungsrandbedingungen nach Angaben Ihres Auftraggebers / Bauherren in einem Nachweisverfahren unzulässig anzupassen. Die Nutzungsrandbedingungen sind verbindlich!
Gern können Sie jedoch anbieten, neben dem öffentlich-rechtlichen Nachweis eine energetische Beurteilung mit freien Randbedingungen und individuell angepassten Nutzungsprofilen (kostenpflichtig) zu erstellen. Dies ist jedoch unbedingt und eindeutig als Energieberatung auch gegenüber Dritten kenntlich zu machen.



Hinweis:
Diese Informationen werden von der ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.