Wie kann Abwärme aus Produktionsprozessen in ZUB Helena berücksichtigt werden?

detaillierte Frage
Wie kann Prozesswärme bei der Erfüllung der Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie beitragen?

Diese FAQ betrifft:
Bilanzierung von Nichtwohngebäuden nach GEG und DIN V 18599
FAQ-Beitrag für: ZUB Helena
Hintergrund:

Gemäß §3 GEG ist Abwärme die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammende Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird. In DIN V 18599-1: 2018-09 wird die Abwärme aus Produktionsprozessen wie folgt definiert:

„Abwärme aus Prozessen entstammende Wärme- und Kältemenge, die innerhalb des bilanzierten Gebäudes einer Nutzung zugeführt oder (übe ein Wärme- und Kältenetz) einem anderen Gebäude zur Verfügung gestellt werden und anderenfalls ohne weiter Verwertung an die Umgebung abgegeben worden wäre, z.B. industrielle Abwärme einer Fertigung.“

Abwärme die aus Einrichtungen, deren Zweck die Strom- oder Wärmeerzeugung ist, entstammt kann nicht als Abwärme aus (Produktions-)Prozessen verwendet werden.

Wird die Abwärme aus z.B. Produktionsprozessen über ein Medium (z.B. Wasser oder Luft) über die Bilanzgrenzen transportiert, kann sie analog zur Nah- und Fernwärme bewertet werden (die Hilfsenergie ist zu bilanzieren).
Im Anhang der DIN 18599-1: 2018-09 werden des Weiteren Sonderfälle beschrieben. Dabei geht es um die energetische Bewertung von technischen Anlagen, die sich innerhalb oder in räumlicher Nähe zum Gebäude befinden, für die es keine Rechenregeln gibt, die jedoch zur Wärme- und/ oder Kälteversorgung beitragen. Dazu gehört
  • die Nutzung von (industrieller) Prozesswärme innerhalb einer Zone zur Beheizung einer anderen Zone;
  • die Erwärmung oder Vorwärmung von Trinkwasser aus Abwärmeströmen sowie
  • die gekoppelten Wärme-Kälte-Verschiebung innerhalb eines Gebäudes.
In den ersten beiden Fällen handelt es sich um die Nutzung von Abwärmeaufkommen innerhalb von Gebäuden.
Diese können über den in DIN V 18599-1, Anhang A, A.4 beschriebenen Ansatz anhand eines Primärenergiefaktors oder eines CO2-Äquivalentes bewertet werden. Dabei sind primärenergetisch alle Energieaufwendungen zu berücksichtigen, die nur aufgrund der Wärme- und / oder Kälteerzeugung (zusätzlich) auftreten, einschließlich des (Mehr-)Aufwandes an Hilfsenergie. Die Randdaten der Berechnung des Systemprimärenergiefaktors sind nachvollziehbar offen zu legen.
Nach Tabelle A.1 ist bei Abwärme aus Prozessen ein Primärenergiefaktor von 0 anzusetzen.

Umsetzung in ZUB Helena:
Prozesswärme kann mittels Nahwärme mit dem Energieträger Abwärme aus Prozessen oder Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Bilanz berücksichtigt werden.

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Anschließend können Sie unter Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in der Registerkarte Wärmenetze in der Spalte Art der Ersatzmaßnahme über das Drop-Down-Menü Wärme stammt aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme auswählen.

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Damit bei der ökologischen Bewertung die entsprechenden Emissionsfaktoren angesetzt werden, muss anschließend unter Allgemein / Berechnungsverfahren in der Registerkarte Energieträger die entsprechende Auswahl getroffen werden.

screenshot_4Abb.: Auswahl Energieträger (Abwärme aus Prozessen oder Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen für die Ermittlung des Emissionsfaktors nach GEG Anlage 9.

Hinweis: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Liste der technischen FAQ – Effizienzhäuser / Effizienzgebäude

Hinweis zur EE-Klasse

Im TFAQ 4.11 heißt es:
Abwärme kann im Nachweis der EE-Klasse anteilig angerechnet werden, wenn es sich um unvermeidbare Abwärme handelt und soweit diese über ein technisches System, wie etwa über eine Wärmepumpe oder über einen Wärmeübertrager, nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs erstmalig eingesetzt wird.“

In ZUB Helena kann dies in der Anlagentechnik im Abschnitt EE-Klasse (BEG-Effizienzhaus) berücksichtigt werden.

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Für die Erfüllung der Anforderungen muss der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz mindestens 55% betragen.
Die thermische Behandlung von Abfall ist keine unvermeidbare Abwärme im Sinne der EE-Klasse. Wird jedoch ein Primärenergiefaktors von fP 0,25 ermittelt, darf die thermische Abfallbehandlung im Sinn der FW 309-5 als Abwärmenutzung verstanden werden (gilt dann als Erfüllungsoption zum Ansatz von 55%).

Hinweis: Diese Informationen werden von der ZUB Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.

ZUB | Wilhelm Liese