Anwendung des EEWärmeG auf An- und Umbauten

detaillierte Frage

Frage:

Zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nur Eigentümer von Neubauten verpflichtet. In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob auch Anbauten an bestehende Gebäude und Umbauten bestehender Gebäude als Neubauten anzusehen sind.

FAQ-Beitrag für: ZUB Helena
Hintergrund:
Letzlich geht es um die Frage, ob es sich bei An- und Umbauten (Berechnungsverfahren Anbau und Erweiterung >50m2 oder Gesamtbilanzierung) um "neu errichtete Gebäude" i. S. des § 3 Abs. 1 EEWärmeG oder um "bereits errichtete Gebäuden“ i. S. des § 3 Abs. 2 EEWärmeG handelt. Nur für "neu errichtete Gebäude" gelten die Nutzungspflichten des EEWärmeG.

Die Anwendungshinweise sind Empfehlungen an die zuständigen Landesbehörden. Anforderungen an Bestandsgebäude können sich ggf. aus landesrechtlichen Nutzungspflichten ergeben.


Anwendungshinweise:
 
  • Diese Auslegung berührt nicht die Auslegung der Begriffe „zu errichtende Gebäude“ und „bestehende Gebäude“ i. S. der Energieeinsparverordnung. 
     
  • Ein Gebäude i. S. des § 3 Abs. 1 EEWärmeG wird „neu errichtet“, wenn durch eine bauliche Maßnahme ein neues Gebäude geschaffen wird. Zur Abgrenzung eines „neuen Gebäudes“ von einem „neuen Teil eines bereits errichteten Gebäudes“ können bestimmte Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für das Vorliegen eines neuen Gebäudes können z. B. sprechen:
    • die selbständige Nutzbarkeit,
    • ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang,
    • die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche,
    • eine eigene Hausnummer,
    • die Eigentumsgrenzen,
    • ein eigener Eingang,
    • die Trennung durch Brandwände oder
    • eine eigenständige Wärmeversorgung.

Anbauten
  • Anbauten an bestehende Gebäude fallen nur unter die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG, wenn der Anbau ein selbständiges neues Gebäude bildet, also der Anbau selbst die Voraussetzungen eines Gebäudes im o. a. Sinne erfüllt.
    • Beispiele:
      Der Anbau eines Hobbyraums, Wintergarten oder Arbeitszimmers schafft kein neues Gebäude und löst die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG nicht aus.
    • Der Anbau einer Doppelhaushälfte schafft in der Regel ein neues Gebäude und löst die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG aus.

Ausbaumaßnahmen
  • Ausbaumaßnahmen, also sowohl die bauliche Veränderung bereits bestehender Gebäude („Umbauten“) als auch bauliche Maßnahmen zur Schaffung neuer beheizter oder klimatisierter Räume innerhalb von bestehenden Gebäuden („Ausbauten“), sind grundsätzlich Maßnahmen an „bereits errichteten Gebäuden“ i. S. des § 3 Abs. 2 EEWärmeG. Sie fallen nicht unter die bundesrechtliche Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG. Dies gilt auch und insbesondere für den bloßen Innenausbau eines Gebäudes.
     
  • Ausnahme
    Die bauliche Maßnahme verändert das Bestandsgebäude so grundlegend, dass objektiv ein neues Gebäude entsteht. Das kann nur angenommen werden, wenn die für den Wärmebedarf relevanten Bauteile und Bestandteile der Anlagentechnik des Gebäudes (Fundamente, Decken, Außenwände, Fenster, Türen, wärmebedarfsrelevante Haustechnik) in der ganz überwiegenden Mehrheit ersetzt werden; nur dann kann der Bauherr in gleicher Weise wie bei einem Neubau die Integration Erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung seiner Baumaßnahme einplanen.
    • Beispiele: Ein Gebäude wird vollständig erneuert. Bei der Erneuerung bleibt lediglich die Bodenplatte erhalten. In diesem Fall wird ein neues Gebäude geschaffen, so dass das Gebäude der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG unterfällt.
    • Der Ausbau eines unbeheizten Dachgeschosses zu einer Dachgeschosswohnung lösen nicht die bundesrechtliche Nutzungspflicht zur Einhaltung des EEWärmeG aus (ggf. können aber landesrechtliche Anforderungen unterliegen).

Quellen:


Anwendungshinweise zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes - Anwendung auf An- und Umbauten (Hinweis Nr. 2/2010)

Hinweis:

Diese Informationen werden von der ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.