Ausnahme bei der Bilanzierung der Beleuchtung: Nutzungen 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus)

Frage:

Wie wird die Beleuchtung bei den Nutzungen 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) bilanziert?
 

Verweis auf die EnEV 2014:

Anlage 2 (zu den §§ 4 und § 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude, Punkt 2.1.3:
"Abweichend von DIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 5 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1 500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1 000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2011-12 zu berechnen."
 

Hintergrund:

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes entspricht dem Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung (Gebäudereferenzmodell).

Die Ausführung des Referenzgebäudes entspricht den Vorgaben der Tabelle 1 des Anhangs 2 zur EnEV 2014. Nach Zeile 2.1 ist die Beleuchtungsart und nach Zeile 2.2 die Regelung der Beleuchtung festgelegt.

Keine Regel ohne Ausnahme:
Abweichend von DIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch
  • für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1 500 lx
    und
  • für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1 000 lx.
Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2011-12 zu berechnen.


Hinweis:
Grundsätzlich sind die verbindlichen Nutzungsprofile bei der Berechnung auch dann zwingend anzuwenden, wenn das Gebäude technische Einrichtungen enthält, die für die Erfüllung weitergehender Nutzungsrandbedingungen ausgelegt sind. Dies ist zum Beispiel im Einzelhandel häufig der Fall, wenn die Beleuchtungsstärken verkaufsfördernd sein sollen.
 

Praxis:

Die Regelungen gelten nur für die Standardnutzungsprofile 6 und 7! Wenn Sie ein benutzerdefiniertes Profil verwenden, so ist die Regelung nicht mehr anwendbar.
Beim Referenzgebäude wird immer mit dem Tabellenverfahren gerechnet, unabhängig von dem gewählten Verfahren für das zu errichtende Gebäude.
Grundsätzlich können Sie auch das Vereinfachte Berechnungsverfahren (Ein-Zonen-Modell) zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs anwenden. Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen gem. 3.1.3 b der Anlage 2 vorliegen.
 


Hinweis:
Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen & ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.