EnEV 2014 | Bewertung von gemischt genutzten Gebäuden, d. h. Gebäude mit Wohn- und Nichtwohnnutzung

Problem:

Bewertung von gemischt genutzten Gebäuden, d. h. Gebäude mit Wohn- und Nichtwohnnutzung.
Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2014 müssen Energieausweise für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 17 Absatz 3 nur in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (teils Wohnnutzung / teils Nicht-Wohnnutzung) in solchen Geäbuden nach den Regeln des § 22 EnEV materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen.
 

Hintergrund:

Die Energieeinsparverordnung unterscheidet in § 2 grundsätzlich zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Im Sinne der Verordnung sind Wohngebäude solche, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Alle anderen Gebäude gehören zur Gruppe Nichtwohngebäude, d. h. alle Gebäude deren Zweckbestimmung / Nutzung nicht dem Wohnen dienen.
 

Lösung:

EnEV 2014

§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
 
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
 
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.

(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 1 entsprechend.


Ab wann Gebäudeteile auf Grund der Nutzung getrennt betrachtet werden müssen, bzw. wie der "nicht unerhebliche Teil" betrachtet werden kann, dazu sind in der Begründung zur EnEV weitere Ausführungen gemacht.

Zu (1):
Soweit sich die Nichtwohnnutzung nach der Art der Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung nicht wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet, wird das ganze Gebäude als Wohngebäude behandelt. Typische Fälle solcher wohnähnlichen Nutzungen sind freiberufliche Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können, und freiberufsähnliche gewerbliche Nutzungen. Dies können z. B. Versicherungsagenturen, Ingenieurbüros oder Anwaltskanzleien sein. Wichtig dabei ist, das sich die gebäudetechnische Ausstattung (z. B. Belüftung, Klimatisierung) nicht wesentlich unterscheidet.

Zu (2):
Nichtwohngebäude die einen nicht unerheblichen Anteil Wohnungen oder sonstigen Wohnraum enthalten, werden getrennt bewertet. In diesen Fällen werden (nur) an die dem Wohnen dienenden Räumlichkeiten die für Wohngebäude geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen gestellt.

Als nicht "unerheblicher Teil" wird in beiden Fällen eine Größenordnung von ca. 10% genannt. Auf eine genaue Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes wurde aus Gründen der Flexibilität für den Anwender verzichtet.
Liegt also in einem Wohngebäude eine Nichtwohnnutzung vor, die hinsichtlich ihrer Nutzfläche einen nur unerheblichen Teil ausmacht, kann das Gebäude insgesamt als Wohngebäude behandelt werden. Dies ist z. B. bei einem Kiosk oder einem kleinen Geschäft in einem Gebäude der Fall.
Ist in einem Nichtwohngebäude eine Wohnung vorhanden, die hinsichtlich ihrer Nettogrundfläche einen nur unerheblichen Anteil ausmacht, dann ist das ganze Gebäude als Nichtwohngebäude zu behandeln. Dies ist z. B. bei einer Hausmeisterwohnung der Fall.


Quellen:
1) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2014)
2) Kalksandstein Energieeinsparverordnung 2009, Autoren: Gerd Hauser, Anton Maas


Hinweis:
Diese Informationen werden von der ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.