Kühlenergiebedarf wird nur zu 50 % beim Referenzgebäude angerechnet

Anlage 2 (zum § 4 und § 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude
Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes, Zeile 7


Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzung 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31 (Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12) nur zu 50 % angerechnet werden.


Hintergrund:

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes entspricht dem Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude (Gebäudereferenzmodell).

Die Ausführung des Referenzgebäudes entspricht den Vorgaben der Tabelle 1 des Anhangs 2 zur EnEV 2014.

Im Ergebnis ist also die Ausführung des Referenzgebäudes eine Art energetisches Mindestausführungsstandard. Wenn Sie ein zu errichtendes Nichtwohngebäude entsprechend der Ausführung des Referenzgebäudes planen, so ist der Ist-Wert grundsätzlich gleich dem Soll-Wert. So wird sichergestellt, dass die Anforderungen der EnEV immer mit verfügbaren baulichen und anlagentechnischen Komponeneten erfüllt werden kann.

Keine Regel ohne Ausnahme:
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf u.a. für Zonen der Nutzungsarten 17 nur zu 50 % beim Referenzgebäude angerechnet werden.
(Dies gilt auch für Zonen der Nutzungsarten 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-11 : 2011-12)
 
Praxis:
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion einer raumlufttechnischen Anlage für Zonen der oben genannten Nutzungsarten werden nur zu 50 % dem Referenzgebäude angerechnet (nach Anlage 2, Tabelle 1, Zeile 7). Somit müssen Sie 50 % des Primärenergiebedarfs für Kühlung energetisch kompensieren, um die Anforderungen der EnEV 2014 einzuhalten.

Hinweis:
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