Frage:
Wie ist mit speziellen RLT-Anlagen zu verfahren, für die im Abschnitt 7 der DIN V 18599-3:2007-02 keine energetische Bewertung vorliegt?Hintergrund:
Im Teil 3 der DIN V 18599 wird das Verfahren zur Ermittlung des Nutzenergiebedarfs für die thermische Luftaufbereitung sowie des Endenergiebedarfs für die Luftförderung in raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) mit Außenluftanteil beschrieben.Der Nutzenergiebedarf setzt sich zusammen aus dem Energiebedarf für die Funktionen
- Heizen,
- Kühlen,
- Befeuchten,
- Entfeuchten
Verfahren
Das angewendete Verfahren basiert auf einer Variantenmatrix für die häufigsten RLT-Systeme. Für jede Variante wurde der Nutzenergiebedarf vorab in einer Berechnung für einen festgelegten Basisfall ermittelt. Die Ergebnisse liegen als tabellierte Kennwerte normiert vor.
Vorgehen
Aus der Variantenmatrix ist eine Musteranlage auszuwählen. Die Kennwerte sind aus den Tabellen im Anhang abzulesen. Die Kennwerte sind durch eine begrenzte Anzahl freier Eingabewerte durch Interpolationen und Korreturfaktoren umzurechnen und in Nutzenergiebedarfswerte zu denormieren.
Fazit
Nur die in der Variantenmatrix abgebildeten "konventionellen Schaltungen von RLT-Anlagen" sind grundsätzlich energetisch bewertbar.
Normativer Verweis zu speziellen Anlagenkonzepten (DIN V 18599-3:2011-12, Abschnitt 4.2):
Für spezielle Anlagenkonzepte, die in der DIN V 18599-3 nicht abgebildet werden, besteht die Möglichkeit- eine ungünstigere Anlagenkombination nach Abschnitt 7 zu wählen,
- die Nutzenergiebedarfswerte für die thermische Luftaufbereitung im Stundenschrittverfahren direkt zu berechnen. Die Verwendung von in Abschnitt 7 aufgeführten Umrechnungs- und Korrekturfaktoren ist nicht zuslässig. Das Stundenschrittverfahren muss den Berechnungsgrundlagen und Randbedingungen nach Anhang C folgen. Die Ergebnisse sind gesondert zu kennzeichnen. Die Grundlagen und Randbedingungen der Modellbildung sind gesondert zu dokumentieren.
Verweis der EnEV zur Anlagentechnik außerhalb der anerkannten Regeln der Technik:
Anlage 2, 2.1.5 EnEV 2014:"Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.
§ 23 Regeln der Technik, Abs. 3 EnEV 2014:
"Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen."
Praxis:
In der Regel werden Sie für eine RLT-Anlage, die in der Norm nicht aufgeführt wird, eine ähnliche und im Zweifel ungünstigere Anlagenkombination nach Abschnitt 7 der DIN V 18599-3 für einen öffentlich-rechtlichen Nachweis wählen.Ansonsten steht es Ihnen frei, für Ihre projektspezifische Anlagentechnik einen Nachweis analog zum Verfahren der DIN V 18599-3 zu führen oder nach Rücksprache mit der zuständigen Landesbehörde eine anderweitige (ingenieurmäßige) Bewertung anzuwenden.
Hinweis:
Diese Informationen werden von der ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.