Frage:
- Warum wird die Solaranlage nicht als Maßnahme nach EEWärmeG berücksichtigt?
- Warum ist der Anteil EEWärmeG der Solaranlage gleich Null?
- Warum wird der Solarkollektor bei den Maßnahmen zur Erfüllung des EEWärmeG nicht berücksichtigt?
Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat für den öffentlich-rechtlichen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zum EEWärmeG eine aus Sicht der zuständigen Behörde pragmatische Lösung gewählt: der Nachweis nach § 10 EEWärmeG.Das könnte Sie auch interessieren:
Was ist beim Nachweis im Sinne des § 10 des EEWärmeG für Solarkollektoren zu beachten (Solar KEYMARK)?
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Sie müssen zur Berücksichtigung von beispielsweise "Solarer Strahlungsenergie" als Maßnahme nach EEWärmeG zwingend die Auswahl Nachweis liegt vor auswählen. Erst dann wird Ihre Solaranlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch berücksichtigt.Hinweis:
Diese Informationen werden von der ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführung stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.