Was ist beim Nachweis im Sinne des § 10 des EEWärmeG für Solarkollektoren zu beachten (Solar KEYMARK)?

Frage:

Was ist beim Nachweis im Sinne des § 10 des EEWärmeG für Solarkollektoren zu beachten („Solar KEYMARK“)?
 

Hintergrund:

Der Gesetzgeber hat für den öffentlich-rechtlichen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zum EEWärmeG eine aus Sicht der  zuständigen Behörde pragmatische Lösung gewählt: der Nachweis nach § 10 des EEWärmeG.

Demnach muss der Verpflichtetete (=Eigentümer von Gebäuden nach § 4 EEWärmeG) gem. § 10 Abs. 3 zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VIII zu diesem Gesetz die Nachweise nach Satz 2:
  1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und
     
  2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden.
 

Lösung:

EEWärmeG - Anlage 1
 
Der Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist das Zertifikat "Solar Keymark".

Praxis:

Aus den vorhergehenden Ausführungen muss nun jedem Fachplaner/-berater ersichtlich sein, dass die Aussage "Sie benötigen mindestens 0,04 m2 Solarkollektorfläche je m2 Nutzfläche" zumindest unvollständig ist. Wenn ihr Bauherr aus einer solchen Aussage herleitet, dass er jede beliebige Solaranlage ausschreiben und installieren darf, setzen Sie sich u. U. einem unnötigen Haftungsrisiko aus.

 

Umsetzung in der Energieberater-Software ZUB-HELENA®:

Sie müssen zur Berücksichtigung von "Solarer Strahlungsenergie" als Maßnahme nach EEWärmeG zwingend die Auswahl Nachweis liegt vor auswählen. Erst dann wird Ihre Solaranlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Anteil Erneuerbarer Energien im Endenergieverbrauch berücksichtigt.

Checkbox - Nachweise liegen vor...

 

Exkurs:

Die Europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC haben das europäische Qualitätszeichen "Solar KEYMARK" geschaffen, mit dem ein Hersteller nach einer Zertifizierung den Anwendern und Verbrauchern die Qualität seiner Produkte dokumentiert.

So werden solarthermische Produkte (Sonnenkollektoren und vorgefertigte thermische Solaranlagen) auf freiwilliger Basis der Hersteller in einem europaweit vereinheitlichtem Zertifizierungsverfahren geprüft.
Prüfgrundlage für die Vergabe der "Solar KEYMARK" in Verbindung mit dem Zertifizierungszeichen "DIN-Geprüft" sind die Europäischen Normen:
  • DIN EN 12975-1 "Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Kollektoren - Teil 1: Allgemeine Anforderungen",
  • DIN EN 12975-2 "Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Kollektoren - Teil 2: Prüfverfahren ",
  • DIN EN 12976-1 "Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Vorgefertigte Anlagen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen",
  • DIN EN 12976-2 "Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Vorgefertigte Anlagen - Teil 2: Prüfverfahren".
Diese Normen definieren die Anforderungen und das Prüfverfahren für Sonnenkollektoren und vorgefertigte thermische Solaranlagen bezüglich ihrer Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Zuverlässigkeit. Zudem wird die Ermittlung der thermischen Leistungsfähigkeit des Kollektors bzw. der Anlage bestimmt.
Alle Zertifikatsinhaber werden in einer kostenlos abrufbaren öffentlichen Liste geführt.



Hinweis:
Diese Informationen werden von der ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführung stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.