Wird die Abwärme (Wärmerückgewinnung) als Ersatzmaßnahme nach EEWärmeG berücksichtigt?

Frage:

Wird die durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt Abwärme als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 a in ZUB-HELENA® berücksichtigt?
 

Hintergrund:

In der Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15 EEWärmeG) ist unter Nummer V. die Berücksichtigug von Abwärme zur Erfüllung der Anforderungen geregelt.

IV. Abwärme

(2) Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn
  • der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
  • die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 betragen.

Wenn diese beiden Vorraussetzungen erfüllt sind, so ist die Berücksichtigung der Abwärme als Ersatzmaßnahme grundsätzlich zulässig.

Geräte, die gemäß der DIN 4719 eine E-Klassifizierung aufweisen, erfüllen die genannten Voraussetzungen automatisch, da die Anforderungen an eine E-Klassifizierung der Geräte sowohl für den Wärmetauscher als auch für die Effizienz der Lüftermotoren entsprechend hoch angesetzt sind.
 

Umsetzung in der Energieberater-Software ZUB-HELENA®:


Berechnungverfahren nach DIN V 18599
Im Nichtwohngebäude berechnet sich die Leistungszahl als die Leistung der Wärmerückgewinnung im Referenzbetriebszustand gemäß DIN EN 308 bei einem ausgeglichenen Massenstromverhältnis von 1:1 bezogen auf den Anteil der aufgenommenen elektrischen Leistung der Ventilatoren, der zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage(n) notwendig ist. Der Wärmerückgewinnungsgrad muss bei ausgeglichenen Massenströmen (Zuluftmenge gleich Abluftmenge) mindestens 70 % betragen.

Berechnungverfahren nach DIN V 4108-6 / 4701-10
Die technische Anforderungen umfassen einen Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage von mindestens 70 Prozent eine Leistungszahl von mindestens 10. Diese Leistungszahl bezieht sich auf die Leistung im Nennlastfall (gem. DIN 4719 oder DIN EN 308) der Anlage und basiert damit auf Prüfergebnissen, die in den Zulassungen der Lüftungsanlagen enthalten sind. Entscheidend ist dabei die für das Wärmerückgewinnungsgerät (und nicht die Lüftungsanlage) ermittelte Leistungszahl, die sich aus der zurück gewonnenen Wärmeleistung dividiert durch die gesamte elektrische Leistungsaufnahme des Gerätes (Ventilator, Motor, Regelung und Steuerung) errechnet.

EEWärmeG_Abwärme_DIN 4108-6_4701-10
 

Hinweis:
Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen & ZUB-Systems GmbH. kostenlos bereitstellt. Die Ausführung stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.