Frage:
Wo sind die Primärenergiefaktoren für einen EnEV-Nachweis rechtsverbindlich festgelegt?
Hintergrund:
a.)In den Anlagen 1 und 2 zur EnEV 2014 sind die Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs beschrieben.
Dabei wird je nach gewähltem Berechnungsverfahren differenziert:
- Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 : 2011-12 ( Wohngebäude ) gemäß Anlage 1
"Anforderungen an Wohngebäude", Punkt 2.1.1, - Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 : 2011-12 ( Nichtwohngebäude ) gemäß Anlage 2 "Anforderungen an Nichtwohngebäude", Punkt 2.1.1.
Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2011-12 zu verwenden mit Ausnahme von:
- Für flüssige oder gasförmige Biomasse (Biodiesel/Biogas) sind die Primärenergiefaktoren von Heizöl EL bzw. Erdgas H zu verwenden.
- Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2, Absatz 1, Nummer 4, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird.
- Für elektrischen Strom ist ab dem 1. Januar 2016 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 1,8 zu verwenden (für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet der erste Halbsatz der dafür in DIN V 18599-1: 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden.
Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu verwenden mit oben erwähnten Ausnahmen.
b.)
In der DIN V 4701-10 sind die Primärenergiefaktoren im Anhang C ( Normativ ) in Punkt C.4 erläutert.
Bei Nah-/Fernwärme können von den Vorgaben abweichende Werte durch Rechnung nach Abschnitt 5 von unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden.
Für einen Wärmeerzeuger, der technisch mit mehreren Energieträgern betrieben werden darf, ist für den öffentlich-rechtlichen Nachweis stets der Brennstoff mit dem größten Primärenergiefaktor zu verwenden. Ausnahmen sind nur für Wärmeerzeuger zulässig, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch "auf einen Brennstoff mit günstigerem Primärenergiefaktor eingeschränkt ist".
Praxis:
In der Praxis ist daher jeder Einzelöfen, der technisch auch mit Braunkohle betrieben werden darf, mit einem Primärenergiefaktor von fP = 1,2 zu bilanzieren.In der DIN V 18599 : 2011-12 sind die Primärenergiefaktoren im Anhang A ( Normativ ) erläutert.
Bei Nah-/Fernwärme können von den Festlegungen abweichende Werte durch Berechnung von unabhängigen Sachverständigen gemäß A.3 ermittelt werden.
c.)
Umrechnung des brennwertbezogenen Endenergiebedarfs in den heizwertbezogenen Primärenergiebedarf (DIN V 18599-1:2011-12)
Der Primärenergiebedarf wird aus dem Endenergiebedarf bestimmt. Die brennwertbezogene Endenergie wird je nach Energieträger mit einem heizwertbezogenen Primärenergiefaktor bewertet. Deshalb muss der brennwertbezogene Endenergiebedarf mit einem in Tabelle B.1 ( DIN V 18599-1:2011-12 ) angegebenen Faktor umgerechnet werden.
Umrechnungfaktor fHS/HI für Erdgas = 1,11 gemäß Tabelle B.1 (DIN V 18599-1:2011-12)
Beispiel Umrechnung für Erdgas = fP / fHS/HI = (1,1 / 1,11) = 0,99
Das führt zu dem (auf den ersten Blick) kuriosen Ergebnis, dass der Wert des Primärenergiebedarfs unterhalb der Endenergie liegt!