Wo sind die Primärenergiefaktoren für einen EnEV-Nachweis verbindlich festgelegt?

Frage:

Wo sind die Primärenergiefaktoren für einen EnEV-Nachweis rechtsverbindlich festgelegt?


Hintergrund:

a.)

In den Anlagen 1 und 2 zur EnEV 2014 sind die Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs beschrieben.
Dabei wird je nach gewähltem Berechnungsverfahren differenziert:
 
  • Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 : 2011-12 ( Wohngebäude ) gemäß Anlage 1
    "Anforderungen an Wohngebäude", Punkt 2.1.1,
  • Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 : 2011-12 ( Nichtwohngebäude ) gemäß Anlage 2 "Anforderungen an Nichtwohngebäude", Punkt 2.1.1.

Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2011-12 zu verwenden mit Ausnahme von:
  1. Für flüssige oder gasförmige Biomasse (Biodiesel/Biogas) sind die Primärenergiefaktoren von Heizöl EL bzw. Erdgas H zu verwenden.
     
  2. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2, Absatz 1, Nummer 4, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird.
     
  3. Für elektrischen Strom ist ab dem 1. Januar 2016 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 1,8 zu verwenden (für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet der erste Halbsatz der dafür in DIN V 18599-1: 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden.
Berechnungsverfahren nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06  und DIN V 4701-10 : 2003-08 ( Wohngebäude ) gemäß Anlage 1 "Anforderungen an Wohngebäude", Punkt 2.1.2

Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu verwenden mit oben erwähnten Ausnahmen.


b.)

In der DIN V 4701-10 sind die Primärenergiefaktoren im Anhang C ( Normativ ) in Punkt C.4 erläutert.
Bei Nah-/Fernwärme können von den Vorgaben abweichende Werte durch Rechnung nach Abschnitt 5 von unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden.
Für einen Wärmeerzeuger, der technisch mit mehreren Energieträgern betrieben werden darf, ist für den öffentlich-rechtlichen Nachweis stets der Brennstoff mit dem größten Primärenergiefaktor zu verwenden. Ausnahmen sind nur für Wärmeerzeuger zulässig, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch "auf einen Brennstoff mit günstigerem Primärenergiefaktor eingeschränkt ist".
 

Praxis:

In der Praxis ist daher jeder Einzelöfen, der technisch auch mit Braunkohle betrieben werden darf, mit einem Primärenergiefaktor von fP = 1,2 zu bilanzieren.

In der DIN V 18599 : 2011-12 sind die Primärenergiefaktoren im Anhang A ( Normativ ) erläutert.
Bei Nah-/Fernwärme können von den Festlegungen abweichende Werte durch Berechnung von unabhängigen Sachverständigen gemäß A.3 ermittelt werden.


c.)

Umrechnung des brennwertbezogenen Endenergiebedarfs in den heizwertbezogenen Primärenergiebedarf (DIN V 18599-1:2011-12)

Der Primärenergiebedarf wird aus dem Endenergiebedarf bestimmt. Die brennwertbezogene Endenergie wird je nach Energieträger mit einem heizwertbezogenen Primärenergiefaktor bewertet. Deshalb muss der brennwertbezogene Endenergiebedarf mit einem in Tabelle B.1 ( DIN V 18599-1:2011-12 ) angegebenen Faktor umgerechnet werden.

Umrechnungfaktor fHS/HI für Erdgas = 1,11 gemäß Tabelle B.1 (DIN V 18599-1:2011-12)
Beispiel Umrechnung  für Erdgas =  fP / fHS/HI = (1,1 / 1,11) = 0,99

Das führt zu dem (auf den ersten Blick) kuriosen Ergebnis, dass der Wert des Primärenergiebedarfs unterhalb der Endenergie liegt!

 

Hinweis:

Diese Informationen werden von der ZUB-Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.