GEG: Änderungen im Berechnungsverfahren

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FAQ-Beitrag für: ZUB Helena
1. Vorbemerkung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst EnEG, EnEV und EEWärmeG ab, es vereinigt also 3 Gesetze und Verordnungen.

Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick über die Änderungen durch das GEG in den gesetzlich vorgesehenen Berechnungsverfahren.
Die Aufstellung beschränkt sich auf die Berechnungen, die Bestandteil des Funktionsumfangs von ZUB Helena sind.
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

2. Berechnungsverfahren

 
  • Die Berechnung muss nach DIN V 18599 Ausgabe 2018-12 erfolgen. Bei Wohngebäuden kann bis 31.12.2023 auch das Verfahren nach DIN V 4108-6 / 4701-10 verwendet werden.
  • Die Primärenergiefaktoren werden direkt im GEG festgelegt. Es gibt neue Primärenergiefaktoren für Biomasse, die gebäudenah erzeugt wird oder in Brennwertkesseln oder KWK-Anlagen verwendet wird.
  • Auch die Emissionsfaktoren für Treibhausgase (CO2-Äquivalente) werden direkt im Gesetz festgelegt.
  • Für den Nachweis von Wärmebrücken wird auf das neue Beiblatt 2: 2019-06 der DIN 4108 verwiesen. Es gibt einen zusätzlichen Wärmebrückenkorrekturwert UWB = 0,03, wenn die Gleichwertigkeit zu den Beiblatt-Details nach Kategorie B nachgewiesen wird.
  • Wohngebäude:
    • Die Gebäudeautomation kann beim Ist-Gebäude auch nach den Klassen A und B berechnet werden.
    • Die besonderen Randbedingungen, die abweichend von den Normen für Berechnungen im Bestand anzuwenden sind, sind entfallen. Das betrifft die Rahmenabminderung von 60%, bei Berechnung nach DIN V 4108-6 auch erhöhten Luftwechsel von 1,0 [1/h] und erhöhten Wärmebrückenbrückenkorrekturwert UWB = 0,15 W/(m²K).
  • Nichtwohngebäude:
    • Keine Einschränkung mehr, welche Nutzungen mit niedrigen Innentemperaturen gerechnet werden können.
    • Geänderte Anforderungen zu Warmwasserbedarf beim vereinfachten Nachweis über das Ein-Zonen-Modell.
  • Nachweis über Quartiersansatz bis 31.12.2023 ist bei Bestandsgebäuden möglich.
3. Anforderungswerte
    1. Wohngebäude
  • Bei Neubau für HT‘ nur noch Anforderung bezüglich des Referenzgebäudes, nicht mehr zusätzlich bezüglich festen Höchstwerten.
  • Bei Ausbau und Erweiterung wird nicht mehr unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger verwendet wird. Es gibt nur noch Anforderungen bezüglich HT‘ für die neu hinzugekommenen Bauteile, keine Anforderung mehr an QP.
    1. Nichtwohngebäude
  • Bei Neubau gilt jetzt auch für Zonen mit dezentraler Hallenheizung und Raumhöhen > 4m die 25%-ige Verschärfung gegenüber dem Referenzgebäude. Dafür entfällt für diese Zonen die Nachweispflicht zur Verwendung erneuerbarer Energien für Wärme.
4. Referenzgebäude
  1. Wohngebäude
  • Brennwert-Kessel mit Erdgas H statt Heizöl.
  • Auch Festlegung für Glasdächer und Lichtbänder.
  • U-Wert für Türen gegen unbeheizt wie für Außentüren.
  • Lüftungsanlage nicht bedarfsgeführt .
    1. Nichtwohngebäude
  • Brennwert-Kessel mit Erdgas H statt Heizöl.
  • U-Wert für Tore und Türen gegen unbeheizt wie für Außentüren.
  • Kühlung bei Nutzungsprofil  17 nicht mehr nur zu 50% anrechenbar.
  • Weitere Detailänderungen und -ergänzungen:
    • Sonderregelung zur Beleuchtungsart für Profile 6 und 7 jetzt nur für Beleuchtungsstärke und gedeckelt auf 1.500 (Profil 6) bzw. 1.000 Lux (Profil 7).
    • Heizungsübergabe: jetzt P-Regler (nicht zertifiziert) statt P-Regler (1K)
    • Einschränkung von dezentraler Warmwasserversorgung auf Zonen mit Warmwasserbedarf <= 200 Wh/(m²d).
    • RLT: Jetzt auch Festlegung für Zulufttemperatur (18°C) und Kühlfunktion.
    • Bei Kälteerzeuger zusätzliche Festlegungen: kein Speicher, Baualtersfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0.
5. Nutzung erneuerbarer Energien für Wärme und Kälte
  • Die Berechnung entspricht im Wesentlichen dem EEWärmeG.
  • Wie bislang für Neubauten, aber keine gesonderten Neubauanforderungen für öffentliche Gebäude.
  • Aber weiterhin gesonderte Anforderungen bei grundlegender Sanierung öffentlicher Gebäude.
  • Jetzt ist auch gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien wie PV-Anlagen anrechenbar.
  • Viele der im EEWärmeG genannten Mindestanforderungen entfallen.
  • Bei der Ersatzmaßnahme Einsparung von Energie (durch Unterschreitung der Neubauanforderungen) gibt es nur noch eine Anforderung an die Unterschreitung des baulichen Wärmeschutzes (HT‘ bzw. mittl. U-Werte), nicht mehr zu QP.
6. Strom aus erneuerbaren Energien
  • Im Standardfall vereinfachtes Berechnungsverfahren über die installierten Erzeuger –Nennleistung. Nur bei Stromdirektheizung (Alle Gebäude) bzw. wenn der Anlagenstrombedarf für Heizung kleiner ist als der der übrigen Bereiche (Nichtwohngebäude) wird weiterhin die monatliche Stromerzeugung verrechnet mit dem Strombedarf der Anlagentechnik.
  • Batteriespeicher kann beim vereinfachten Nachweis über Nennleistung berücksichtigt werden.
  • Eine Verrechnung der Endenergie findet nur bei der monatlichen Verrechnung statt.
7. DIN V 18599: 2018
7.1 DIN V 18599 Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger
  • Optional vereinfachte Bestimmung der Nettogrundfläche von Wohngebäuden aus Wohn- oder  Nutzfläche.
  • Anhang D.4: Vereinfachte Bestimmung der Beleuchtungsbereiche, jetzt in Teil 4, 5.2.2
  • Endenergiebilanzierung unterscheidet gesamte, selbst produzierte, von außen zugeführte und nach außerhalb bereit gestellte Endenergie.
  • Aufwandszahlen nach Anhang E.
7.2 DIN V 18599 Teil 2: Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen
  • Im Kühlfall vereinfachte Berechnung von Bauteilen, die an unkonditionierte Räume angrenzen.
  • geänderte Fx-Werte in Tabelle 5, sowie Änderung der Berücksichtigung der Kennwerte des unteren Gebäudeabschlusses.
  • Wohngebäude: variable SSV im Kühlfall.
  • Geänderte Tabellenwerte für Gläser und SSV.
  • Wärmebrücken: Berechnung ΔUWB und Verweis auf neues Beiblatt 2
  • Standardwerte für solare Wärmeeinträge über opake Bauteile
7.3 DIN V 18599 Teil 3: Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung
  • Neue Abschnitte für:
    • Zuluftvolumenstrom von Anlagen mit konstantem Volumenstrom und vollständiger Deckung der Kühllast.
    • Anlagen mit bedarfsabhängiger Lüftung.
  • Korrektur der Zahlenwerte Anhang A /B
7.4 DIN V 18599 Teil 4: Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung
  • Geänderte Bestimmung der Nutzenergie für Beleuchtung. Diese unterscheidet sich jetzt von der Endenergie.
  • Tabellenverfahren:
    • el. Bewertungsleistung jetzt auch abhängig vom Raumindex.
    • andere Formel  für kWF.
    • Statt Anpassungsfaktor Raumindex kR jetzt kVB (Beleuchtung vertikaler Flächen)
  • Vereinfachtes Wirkungsgradverfahren: jetzt mit kVB (Beleuchtung vertikaler Flächen) aus Teil 10
  • Tageslichtversorgungsfaktor: Default-Wert für Minderungsfaktor kgesamt
    • Jährliche Tageslichtversorgung bei Dachoberlichtern: Unterscheidung, ob SSV aktiv ist.
  1.  
7.5 DIN V 18599 Teil 5: Endenergiebedarf von Heizsystemen
    • Wärmeübergabe: Neuer Rechenansatz.
    • Solaranlagen: geänderte Berechnung.
    • Wärmepumpen: geänderte Berechnung (auch Anhang B + C).
    • Anhang D: Neuer Etagenverteilertyp für Fußbodenheizung.
    • Neuer Abschnitt zu Einzelfeuerstätten. Auch für Einzelöfen mit Wassertaschen.
    • Neuer Abschnitt zu Wohnungsstationen.
    • Änderungen im Detail bei der Berechnung von Kesseln.
  1.  
7.6 DIN V 18599 Teil 6: Endenergiebedarf von Lüftungsanlagen, Luftheizungsanlagen und Kühlsystemen für den Wohnungsbau
  • Neuer Berechnung für unterschiedliche Lüftungsanlagen für Teilbereiche
  • Wärmeverluste Übergabe: geänderte Systeme und Werte
  • Abluft-Wärmepumpen: geändert und ergänzt.
  • Weiter Änderungen im Detail:
    • Hilfsenergie Erzeugung Lüftungsanlagen: zusätzlich Abschlag für Frostschutz, geänderte Werte.
    • Luftheizungsanlagen: geändert.
    • Speicherung für Lüftungsanlagen:  geändert.
    • Endenergie Kälteerzeugung: Baujahrfaktor.
    • Hilfsenergieaufwand Kühlung: geändert.
  1.  
7.7 DIN V 18599 Teil 7: Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für den Nichtwohnungsbau
  • Raumklimasysteme, luftgekühlt: Direkteingabe SEER für Geräte ab Bj. 2013-
  • Freie Kühlung: Nur noch Tabellenwerte für leichte Bauweise.
  • Neue Wärmetauscherarten in Tabelle 9.
  • Neue Kältemittelarten.
  • Auch Turboverdichter.
  • Änderungen bei der Berechnung im Detail:
    • geänderte Teillastfaktoren und Baujahrfaktor für Kompressions-Kältemaschinen.
    • Endenergie Rückkühlung.
    • Hilfsenergie Übergabe.
    • Rotorleistung jetzt als Berechnungsformel statt Tabelle.
    • Anhang A: geänderte Kennwerte.
  •  
7.8 DIN V 18599 Teil 8: Nutz-    und    Endenergiebedarf    von    Warmwasserbereitungssystemen
  • Solaranlagen: geänderte Berechnung.
  • Wärmepumpen: geänderte Berechnung.
  • Gas-Durchlauferhitzer.
  • Wohnungsstationen für Heizung und/oder Trinkwassererwärmung.
  • Elektrisch beheizter Trinkwarmwasserspeicher.
  • Trinkwarmwassersysteme mit bauartbedingter Volumenstrombegrenzung.
  • Hydraulisch eingebundene Einzelfeuerstätten.
  • Wärmerückgewinnung aus Duschabwasser.
  • Ggf. Berücksichtigung eines Faktors für die Übergabe.
  • Änderungen bei der Berechnung im Detail:
    • Tabelle 6: neue und geänderte Werte für allgemeine Randbedingungen.
    • Verteilung, Geänderte Werte in Tabelle 10.
    • Dezentrale Verteilung, Allgemeines: Neue Randbed. für el. geregelte Durchlauferhitzer.
    • Geänderte Berechnung zu Speichern und Kesseln als Erzeuger.
    • Gas-Sorptionswärmepumpen: Wärmequelle Außenluft.
  1.  
7.9 DIN V 18599Teil 9: End- und Primärenergiebedarf von stromproduzierenden Anlagen
  • PV-Systeme: geänderte Berechnung. (P2)
  • Standardwerte für sonstige KWK liegen jetzt vor.
  • Brennstoffzellen.
  • geänderte Berechnung für BHKW.
  •  
7.10 DIN V 18599 Teil 10: Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten
  • Tabelle 4
    • neuer Ansatz für den Nutzwärmebedarf Trinkwarmwasser bei Wohngebäuden.
    • Neue Fußnoten f) und g).
  • Tabelle 5 (und Anhang A)
    • Neue Spalte 18 für Anpassungsfaktor vertikale Flächen
    • Fußnote p) geändert, r) ist neu.
    • Siehe auch Liste der Änderungen 18599:2016 c) - g)
  • Tabelle 8 (Klima, Anzahl der Tage): Angaben zur relevanter Solarstrahlung ist neu
  • Geänderte Tabellenwerte für NWG
7.11 DIN V 18599 Teil 11: Gebäudeautomation
  • Tabelle 5 (Standardwerte für Einrichtungen der Gebäudeautomation) ist neu.

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